Satzung

Satzung der Werbe- und Wirtschaftsgemeinschaft Adendorf e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Adendorf“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Werbegemeinschaft Adendorf e.V.“.
2.) Sitz des Vereins ist Adendorf.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit

1.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit ortsansässiger Unternehmen des Handels, Handwerks, der Industrie und Freien Berufe durch gemeinsames Werben und Handeln.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51 – 68 der Abgabenordnung.
3.) Mittel des Vereins, der keinen Gewinn erstrebt, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Adendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 – Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person erworben werden, die zur Förderung gesetzter Ziele des Vereins sich bereitfindet.
2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Dieser entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme.
Lehnt der Vorstand den Antrag ab, entscheidet die Mitgliedsversammlung. Bei 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gilt der Antrag als angenommen.
3.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluß bzw. Auflösung der Gesellschaft.
Der Austritt erfolgt nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
4.) Der Ausschluß kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung bei einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Gründe für den Ausschluß liegen u.a. vor, wenn ein Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins entgegenwirkt bzw. zuwiderhandelt oder mit 1 Jahresbeitrag im Verzuge ist.

§ 4 – Mitgliedsbeiträge

1.) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden. Ergeht der Beschluß des Vorstandes nicht einstimmig, hat die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder darüber zu entscheiden.

§ 5 -Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1.) Der Vorstand,
2.) der erweiterte Vorstand, der vom Vorstand bestellt wird,
3.) die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden,
2 Stellvertretern des Vorsitzenden,
Kassenwart,
Schriftführer,
Pressewart,
Veranstaltungswart.
Der erweiterte Vorstand besteht aus 3 Beisitzern, diese sind jeweils zuständig für Rechtsfragen, Steuerfragen und öffentliches Recht.
Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind, zu denen der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gehören muß.2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Dies gilt gleichermaßen für die Beisitzer im erweiterten Vorstand.
Geheime Wahl ist dann durchzuführen, wenn sie von einem Mitglied verlangt wird.
3.) Der Verein wird stets durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten, zu denen in jedem Fall der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gehören muß.

§ 7 – Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, sofern dies im Interesse des Vereins liegt oder wenn sie von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen.

§ 8 – Zuständigkeit und Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung

1.) Der Mitgliederversammlung obliegen weitere Aufgaben, soweit noch nicht in der Satzung geregelt:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstandes und des
Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes.
b. Beschlußfassung über den Haushaltsvoranschlag,
c. Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Kassenprüfer,
d. Beschlußfassung über Satzungsänderung und freiwillige Auflösung des Vereins,
e. Beratung und Beschlußfassung über sonstige Fragen zur Tagesordnung.
2.) Die Mitgliederversammlung ist dann beschlußfähig, wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder anwesend sind.
3.) Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine andere Abstimmungsart.
4.) Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
5.) Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für die Auflösung ist die 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

Adendorf‚ den 24. Februar 1987

Eingetragen in das Vereinsregisteram 10. Sept. 1987.

Amtsgericht Lüneburg VR 1034
(Dreher, Justizangestellter)

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